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Bier darf nicht als „bekömmlich“ beworben werden

Brauerei Härle verliert Rechtsstreit gegen den Verband Sozialer Wettbewerbe (VSW)

01.09.2015 - Der 8.

Der 8. Zivilsenat des Landgerichtes Ravensburg hat am 25.08.2015 in der Angelegenheit Verband Sozialer Wettbewerb gegen die Brauerei Härle entschieden, dass Bier nicht als „bekömmlich“ beworben werden darf. Auf ihrer Internetseite hatte die Brauerei ihre Produkte zunächst so beworben, bis der Berliner Verband Sozialer Wettbewerbe (VSW) eine einstweilige Verfügung gegen die Brauerei erwirkt und die Werbung mit dem Begriff untersagt hatte. Fast drei Jahre ist es her, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Angabe „bekömmlich“ in Bezug auf einen Wein für unzulässig hielt, weil diese gesundheitsbezogen und für alkoholhaltige Getränke verboten sei (EuGH, Urt. V. 06.09.2012, Az. C-544/10). Im Ergebnis entschied sich der EuGH für eine weite Interpretation des Begriffs „Gesundheitsangabe“. Ebenso stellte er klar, dass sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs zu berücksichtigen seien.

In die gleiche Richtung entschied am 25.08.2015 das Landgericht Ravensburg. Eine nicht nachvollziehbare Entscheidung, denn der europäische Gesetzgeber wollte allein solche Bezeichnungen als gesundheitsbezogen angesehen wissen, bei denen ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel und der Gesundheit zum Ausdruck gebracht werde. Von der Verordnung unberührt und damit allgemein zulässig bleiben sollten gerade solche Angaben, die nur auf das allgemeine unspezifische nicht-gesundheitsbezogene Wohlbefinden Bezug nehmen. Hierzu zählte man Bezeichnungen wie „bekömmlich“. Hinzuweisen ist auch auf Ziffer 5 der Erwägungsgründe zur Verordnung (EU) Nr. 1924/2006 verborgen geblieben, die wie folgt lautet: „Allgemeine Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden, die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben könnte, wie z.B. „Digestif“ oder „Hustenbonbon“, sollten von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen werden.“ Im Klartext heißt dies: „Digestif“ bleibt als Bezeichnung weiter zulässig; während die (ebenfalls traditionell gefestigte) adjektivische Verwendung des Begriffes „bekömmlich“ nun auch für Bier unzulässig sein soll.

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